Einstieg

Quereinstieg: der Weg zur Unterrichtung und zur Sachkunde

Ohne Nachweis geht im Bewachungsgewerbe nichts. Es gibt zwei Stufen, und welche Sie brauchen, hängt davon ab, was Sie tun wollen.

Ticketkontrolle am Einlass einer Abendveranstaltung
Ticketkontrolle am Einlass einer Abendveranstaltung

Warum es zwei Stufen gibt

Das Bewachungsgewerbe ist in Deutschland erlaubnispflichtig. Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht, braucht dafür eine Erlaubnis, und wer als Wachperson eingesetzt wird, braucht einen Nachweis seiner Qualifikation. Beides steht in § 34a der Gewerbeordnung. Ohne diesen Nachweis darf niemand eingesetzt werden, auch nicht vorübergehend und auch nicht unter Aufsicht.

Es gibt zwei Stufen. Die Unterrichtung ist die Grundstufe: eine mehrtägige Veranstaltung bei einer Industrie- und Handelskammer, an deren Ende keine Prüfung steht, sondern eine Bescheinigung über die Teilnahme. Die Sachkundeprüfung ist die höhere Stufe: eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer mit einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, die bestanden werden muss.

Welche Stufe Sie brauchen, hängt allein von der Tätigkeit ab, nicht vom Arbeitgeber. Für die meisten Einsätze genügt die Unterrichtung. Für eine Reihe von Tätigkeiten verlangt das Gesetz ausdrücklich die Sachkundeprüfung; die Unterrichtung reicht dort nicht aus, egal wie lange jemand schon im Beruf ist.

Die beiden Stufen im Vergleich

Was jeweils verlangt wird und wo es abgelegt wird. Beides regelt § 34a GewO zusammen mit der Bewachungsverordnung.

Unterrichtung nach § 34a Abs. 1

Eine Unterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer über die für die Bewachung wesentlichen Vorschriften. Sie schließt mit einer Bescheinigung ab, nicht mit einer Prüfung. Damit sind die meisten Bewachungstätigkeiten möglich, etwa Objektschutz, Baustellenbewachung und Empfangsdienst; Revierdienst nur auf nicht öffentlich zugänglichen Privatobjekten, denn Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum verlangen die Sachkundeprüfung.

Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1a

Eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer, schriftlich und mündlich. Das Gesetz verlangt sie für Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum, für den Schutz vor Ladendieben und für den Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken. Bei der Bewachung von Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften sowie von zugangsgeschützten Großveranstaltungen verlangt es sie nur in leitender Funktion; die übrigen Kräfte werden dort mit Unterrichtung eingesetzt.

Was für beide gilt

Vor dem ersten Einsatz stehen zusätzlich die Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Behörde und die Eintragung im Bewacherregister. Beides ist unabhängig von der Stufe und in beiden Fällen Voraussetzung.

Und dann?

Mit Unterrichtung

Objektschutz, Baustellenbewachung und Empfang stehen Ihnen damit offen, Revierdienst auf nicht öffentlich zugänglichen Privatobjekten.

Zur Rolle mit Unterrichtung

Noch ohne Nachweis

Melden Sie sich trotzdem. Ohne den Nachweis ist kein Einsatz möglich, aber der Weg dorthin lässt sich besprechen.

Zum Bewerbungsweg

Wie Sie sich bewerben

Über das Bewerbungsformular auf der Karriereseite, per E-Mail oder telefonisch.

Gebraucht werden ein kurzer Lebenslauf und, falls vorhanden, der Nachweis über Unterrichtung oder Sachkundeprüfung nach § 34a GewO. Alles Weitere klären wir im Gespräch.

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