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Was ein Sicherheitskonzept ist und wann man eines braucht

Ein Sicherheitskonzept ist kein Formular und kein Zertifikat. Es ist die schriftliche Antwort auf die Frage, was an einem bestimmten Ort passieren kann und wer dann was tut.

Stand 12. August 2026Herausgeber Azizi Security & Service GmbH

Was ein Sicherheitskonzept ist

Ein Sicherheitskonzept beschreibt ein konkretes Objekt oder eine konkrete Veranstaltung, benennt die Gefährdungen, die dort realistisch sind, und legt fest, welche Maßnahmen ihnen begegnen und wer sie durchführt. Es ist damit das Gegenteil einer allgemeinen Broschüre: Ein Konzept, das auf ein anderes Objekt genauso passen würde, ist keines.

Der zweite Teil ist mindestens so wichtig. Ein Konzept legt Zuständigkeiten fest: wer entscheidet, wer meldet, wer verständigt die Feuerwehr, wer bricht ab. Im Ernstfall entsteht der meiste Zeitverlust nicht dadurch, dass niemand weiß, was zu tun ist, sondern dadurch, dass niemand weiß, wer es entscheiden darf.

Und drittens wird ein Konzept gepflegt. Eines von vor drei Jahren, in dem die alte Zufahrt und die alte Telefonnummer stehen, ist im Ernstfall keine Hilfe, sondern eine Fehlerquelle.

Wann eines verlangt wird

Es gibt vier verschiedene Wege, auf denen die Anforderung an Sie herantritt, und sie haben nichts miteinander zu tun.

Baurechtlich: Für Versammlungsstätten gelten in den Ländern eigene Verordnungen. Sie regeln unter anderem, ab welcher Größe eine Versammlungsstätte in ihren Anwendungsbereich fällt und welche Pflichten den Betreiber treffen, einschließlich der Frage, wann ein Sicherheitskonzept in Abstimmung mit den Behörden zu erstellen ist. Welche Zahlen dabei gelten, steht im nächsten Abschnitt.

Behördlich im Einzelfall: Unabhängig von festen Schwellen kann die Genehmigungsbehörde für eine bestimmte Veranstaltung ein Konzept verlangen und Auflagen daran knüpfen. Das ist der häufigste Weg.

Vertraglich: Versicherer, Vermieter und Auftraggeber verlangen ein Konzept regelmäßig als Voraussetzung, ohne dass eine Behörde beteiligt wäre. Dann steht im Vertrag meist auch, was hineingehört.

Aus eigenem Interesse: Der vierte Weg ist der beste. Wer ein Objekt betreibt, in dem Menschen sich aufhalten, hat gute Gründe aufzuschreiben, was passieren kann, auch wenn niemand danach fragt.

Die Zahlen, am Beispiel Hamburg

Weil die Frage nach einer Schwelle die häufigste ist, hier die Werte der Hamburgischen Versammlungsstättenverordnung. Was daraus folgt und was nicht, steht im Absatz darunter.

  • Versammlungsräume ab mehr als 200 Besuchenden

    Die Verordnung gilt für Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besuchende fassen. Sie gilt auch dann, wenn mehrere Räume zusammen mehr als 200 fassen und gemeinsame Rettungswege haben.

  • Im Freien ab mehr als 1000 Besuchenden

    Für Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und insgesamt mehr als 1000 Besuchende fassen.

  • Sportstadien ab mehr als 5000 Besuchenden

    Für Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen, die keine fliegenden Bauten sind und jeweils insgesamt mehr als 5000 Besuchende fassen.

  • Sicherheitskonzept, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert

    Erfordert es die Art der Veranstaltung, haben die Betreibenden ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten. Das gilt unabhängig von einer bestimmten Besucherzahl.

  • Ab mehr als 5000 Besucherplätzen verpflichtend

    Dann ist das Konzept im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden aufzustellen, insbesondere Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten. Im Konzept sind die Mindestzahl der Ordnungsdienstkräfte, gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden, sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

  • Der Ordnungsdienst braucht eine Leitung

    Der nach dem Konzept erforderliche Ordnungsdienst muss unter der Leitung einer Ordnungsdienstleitung stehen, die von den Betreibenden oder Veranstaltenden bestellt wird.

Drei Einschränkungen zu diesen Zahlen

Erstens sind es die Hamburger Zahlen. Wir arbeiten auch im Kreis Stormarn, also in Schleswig-Holstein, und dort gilt eine eigene Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten. Die Schwellen sind in den Ländern weitgehend gleich, garantiert identisch sind sie nicht. Für ein Objekt in Stormarn ist deshalb die schleswig-holsteinische Fassung maßgeblich und nicht die hamburgische.

Zweitens greift die Verordnung erst ab ihrer Schwelle. Darunter kann die Genehmigungsbehörde im Einzelfall trotzdem ein Konzept verlangen, und ein Veranstalter kann eines freiwillig erstellen. Beides ist in der Praxis häufiger als der Fall, in dem die Verordnung selbst greift.

Drittens ersetzen die Zahlen keine Auskunft. Ob Ihre Veranstaltung nach ihrer Art ein Konzept erfordert, entscheidet die zuständige Behörde. Die Zahlen sagen Ihnen, worüber Sie sprechen, nicht das Ergebnis des Gesprächs.

Was hineingehört

Die Gliederung unterscheidet sich, der Inhalt weniger. Diese Punkte fehlen selten in einem brauchbaren Konzept.

  • Beschreibung des Objekts oder der Veranstaltung

    Lage, Flächen, Zugänge, Rettungswege, Kapazitäten, Betriebs­zeiten.

  • Gefährdungsbeurteilung

    Nicht was theoretisch denkbar ist, sondern was an diesem Ort mit dieser Nutzung tatsächlich vorkommt.

  • Maßnahmen

    Was der Gefährdung begegnet: bauliche, technische und organisatorische Maßnahmen, dazu das eingesetzte Personal und seine Qualifikation.

  • Zuständigkeiten

    Wer entscheidet, wer vertritt, wer ist wann erreichbar. Mit Namen und Erreichbarkeit, nicht mit Funktionsbezeichnungen allein.

  • Melde- und Alarmierungswege

    Wer wird in welcher Lage verständigt und in welcher Reihenfolge. Bei Gefahr für Menschen steht der Notruf am Anfang und nicht am Ende.

  • Räumung und Evakuierung

    Wege, Sammelplätze, Ansagen, Zuständigkeit für die Entscheidung. Dieser Teil ist der Grund, warum ein Konzept überhaupt geschrieben wird.

  • Dokumentation

    Was festgehalten wird und wer es einsehen kann. Nach einem Ereignis zählt, was schriftlich steht.

Wer es erstellt und wer dafür einsteht

Verantwortlich ist der Betreiber oder der Veranstalter. Das lässt sich nicht auslagern. Wer ein Konzept einkauft und ungelesen ablegt, hat ein Dokument, aber keine Sicherheit.

Zuarbeiten können mehrere: ein Sicherheitsdienst zu Personal, Einlass und Ordnungsdienst, ein Brandschutzsachverständiger zu Rettungswegen, ein Planer zu Kapazitäten. Diese Beiträge ersetzen die Verantwortung nicht.

Für uns folgt daraus eine klare Grenze. Wir sagen zu, welche Kräfte mit welcher Qualifikation zu welchen Zeiten an welchen Positionen stehen, und halten uns an das abgestimmte Konzept. Wir schreiben es nicht an Ihrer Stelle und übernehmen keine eigenständige Einsatzleitung.

Was ein Sicherheitskonzept nicht ist

Es ist keine Genehmigung. Ein vorhandenes Konzept ersetzt keine behördliche Erlaubnis und keine Auflage, es ist deren Grundlage. Und es ist keine Versicherung: Es mindert Risiken, beseitigt sie nicht und ersetzt keinen Versicherungsschutz.

Und es ist keine einmalige Anschaffung. Ändert sich Nutzung, Kapazität, ein Zugang oder eine Zuständigkeit, ändert sich das Konzept mit. Daran scheitern die meisten, und es kostet weniger Aufwand als die Erstellung.

Häufige Fragen

Ab wie vielen Besuchern brauche ich ein Sicherheitskonzept?

In Hamburg gilt: verpflichtend und im Einvernehmen mit den Behörden ab mehr als 5000 Besucherplätzen. Darunter dann, wenn die Art der Veranstaltung es erfordert, und das entscheidet die Behörde im Einzelfall. Für Objekte im Kreis Stormarn gilt die Landesverordnung Schleswig-Holsteins, deren Zahlen wir hier nicht wiedergeben, weil wir sie nicht im Wortlaut geprüft haben. Die verlässliche Auskunft kommt in jedem Fall von der zuständigen Behörde.

Kann ein Sicherheitsdienst das Konzept für mich schreiben?

Er kann zuarbeiten, vor allem zu Personal, Einlass und Ordnungsdienst. Verantwortlich bleibt der Betreiber oder Veranstalter. Wir schreiben Konzepte nicht an Ihrer Stelle.

Wie oft muss ein Konzept überarbeitet werden?

Immer dann, wenn sich etwas ändert, das darin steht: Nutzung, Kapazität, Zugänge, Zuständigkeiten, Erreichbarkeiten. Ein fester Rhythmus ersetzt das nicht, er ergänzt es.

Worauf sich das stützt

  • § 1 und § 43 der Hamburgischen Versammlungsstättenverordnung, nichtamtliche Lesefassung der Freien und Hansestadt Hamburg, veröffentlicht auf hamburg.de
  • Für den Kreis Stormarn: Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten des Landes Schleswig-Holstein, hier nicht im Wortlaut geprüft

Die Beiträge geben den Stand des Gesetzestextes wieder, den wir gelesen haben. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wenn Sie ein Konzept haben und Personal dafür brauchen, sagen Sie uns, welche Positionen es vorsieht. Wenn Sie noch keines haben, ist die Behörde die richtige erste Adresse, nicht wir.

Sollen wir uns Ihr Objekt ansehen

Nennen Sie uns Objekt, Zeitraum und Präsenzform. Alles Weitere klären wir bei der Begehung vor Ort.

Vorab lesen: Was ein Sicherheitsdienst kostet

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